Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen von ac truck & trailer GmbH
Allgemeines
1. Die vorliegenden Liefer- und Verkaufsbedingungen bilden einen integrierenden
Bestandteil jedes Angebotes bzw. Geschäftsabschlusses. Abschlüsse erlangen
nur durch schriftliche, Firmenmäßig gefertigte Bestätigung Rechtswirksamkeit.
Mündliche Absprachen, die nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, sind
nicht verbindlich.
2. Erfüllungsort: ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile für sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung auch
für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess, Wien.
3. Mehrere Käufer oder Mitverpflichtete haften stets zur ungeteilten Hand.
4. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für Nachbestellungen, ins-
besondere soweit es sich um Bestellungen von Ersatzteilen, Zubehör oder um
die Ausführung von Ausbesserungen an gelieferten Fahrzeugen oder Teilen
handelt.
Preise
Die Preise verstehen sich ohne Skonto oder sonstigen Nachlass ab Lager Wr.
Neustadt rein netto. Die vereinbarten Preise gelten vorbehaltlich eventueller
Preiserhöhungen durch das Lieferwerk, der Erhöhung der Frachten und Zölle, der
Änderung des offiziellen Wechselkurses und der sonstigen Einführungsspesen
oder Steuern.
Zahlungsbedingungen
Es gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1. Zahlungen sind nur bei der Kassa der Verkäuferfirma oder an deren zum
Inkasso bevollmächtigten Organen zu leisten.
2. Der Verkäufer leistet keine Gewähr dafür, dass dem Kunden nicht durch
finanzpolitische Maßnahmen oder sonstige Ereignisse dadurch ein Schaden
erwächst, dass der Betrag auf ein Bankkonto eingezahlt wurde.
3. Werden Ratenzahlungen vereinbart, so tritt bei nicht fristgerechter Zahlung
einer Rate Terminverlust ein.
4. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur
zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt, angenommen. Einziehungs- und Diskont
Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
5. Eine allfällige Kreditbeschaffung zur Ankaufsfinanzierung obliegt dem Käufer.
6. Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder bei Übernahmeverzug ist der
Verkäufer berechtigt, von dem aushaftenden Betrag bis zu 12 % Verzugszinsen
zu berechnen.
Eigentumsvorbehalt
1. Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung bei Übernahme bleiben alle
Kaufgegen-stände bis zur vollständigen Abdeckung sämtlicher aus dem
Kaufvertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Käufers Eigentum des
Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen,
die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, nämlich
Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen,
Einstell-und Versicherungskosten.
2. Der Eigentumsvorbehalt kann im Typenschein und am Fahrzeug vermerkt
werden.
3. Sofern von dritter Seite auf das Fahrzeug gegriffen werden sollte, hat der
Kunde den Verkäufer sofort mit eingeschriebenem Brief hiervon zu verständigen.
Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne unsere schriftliche Zustimmung, den
Kaufgegenstand Dritten zu überlassen, ihn zu veräußern oder zu belasten. Von
einem Wohnungs- oder Standortwechsel und von einer Pfändung des
Kaufgegenstandes hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Entstehen durch vertragswidrige Handlungen des Käufers, etwa durch Verfügung
über unser Eigentum, Ansprüche des Käufers gegen Dritte, so werden diese
Ansprüche schon jetzt an uns abgetreten.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand auf
Verlangen des Verkäufers vom Käufer auf den vollen Wert gegen alle Risiken zu
Versicherung und die Versicherungspolice zugunsten des Verkäufers zu
vinkulieren.
5. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den
Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich
werdende Reparaturen in der Reparaturwerkstätte des Verkäufers ausführen zu
lassen.
6. Wird der Kaufgegenstand mit Zustimmung des Verkäufers vor Bezahlung
weiterveräußert, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderungen aus diesem
Verkauf gegenüber dem Drittschuldner an den Verkäufer ab. Von dieser
Abtretung sind sowohl der Drittschuldner als auch der Verkäufer zu
benachrichtigen.
7. Bei Nichteinhaltung auch nur eines Zahlungstermins ist der Verkäufer
berechtigt, in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltes das Fahrzeug an welchem
Ort immer dem Käufer abzunehmen. Der Verkäufer ist weiter berechtigt, das
abgenommene Fahrzeug nach Schätzung durch einen gerichtlich beeideten
Sachverständigen ehestens zu verwerten und den Käufer mit einem allfälligen
Differenzbetrag zwischen aushaftender Forderungen und erzieltem Erlös bzw.
Schätzwert zu belasten.
Lieferung
1. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten. Wird der
vereinbarte Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so hat der
Käufer das Recht, dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Im
Übrigen ist ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder wegen
Verzuges ausgeschlossen. Dagegen steht beiden Parteien drei Monate nach
Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ohne weiteres ein
Rücktrittsrecht zu.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Inkrafttreten des Vertrages und der Einigung
über die Ausführungsart und der Voraussetzung pünktlicher Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen. Wird vor der Ablieferung von dem Käufer in
irgendeinem Punkt eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes gefordert, so
wird der Lauf der Lieferfrist bis zum Tage der Verständigung über die Ausführung
unterbrochen und gegebenenfalls um die für die andersartige Ausführung
erforderliche Zeit verlängert.
3. Wird der Kaufvertrag aufgelöst oder hat der Käufer von seinem Rücktrittsrecht
wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist durch den Verkäufer Gebrauch gemacht, so
ist der Verkäufer zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung verpflichtet.
4. Das Lieferwerk behält sich ausdrücklich Konstruktions- und Formausführung
sowie Änderung der Serien- bzw. standardmäßigen Ausführung der Baumuster
während der Lieferzeit vor, ohne Verpflichtung, diese Änderung nachzuliefern,
soweit der Kaufgegenstand und dessen Aussehen nicht grundlegend geändert
wird.
5. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte,
Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annährend zu betrachten und
daher unverbindlich. Sofern das Lieferwerk zur Bezeichnung der Bestellung oder
der bestellten Kaufgegenstände Zeichen oder Nummern gebraucht, können
hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
6. Das Lieferwerk behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der
Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich
verändert werden.
Übernahmebedingungen
Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der
Bereitstellung den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen.
Jedoch ist eine etwaige Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten des
Verkäufers zu halten, es sei denn, dass der Käufer die Mehrkosten übernimmt.
Auf das Prüfungsrecht wird stillschweigend verzichtet, wenn die Prüfung
innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen oder der Versandauftrag erteilt
wird. Der Kaufgegenstand gilt dann mit der Ablieferung an den Käufer oder
seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Der Käufer
ist verpflichtet, Beanstandungen gleich welcher Art, unverzüglich, spätestens
aber innerhalb 8 Tagen nach Übernahme des Kaufgegenstandes dem Verkäufer
schriftlich bekannt zu geben. In der schriftlichen Bekanntgabe ist der behauptete
Mangel genau zu bezeichnen. Spätere Reklamationen werden nicht
berücksichtigt. Bleibt der Käufer nach Anzeige der Bereitstellung mit der
Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Erteilung der Versandanschrift oder
der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder der Erstellung der vereinbarten
Sicherheit länger als 8 Tage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung
einer Nachfrist von 8 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall ist der
Verkäufer berechtigt, unter Ausschluss der Geltendmachung eines höheren
Schadens 20 % des Kaufpreises als Entschädigung zu fordern. Verkäufer und
Käufer können jedoch diese Berechtigung schriftlich ausschließen. Macht der
Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch, so hat er unbeschadet seiner
sonstigen Rechte die Befugnis, über den Kaufgegenstand frei zu verfügen und an
dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kauf Gegenstand
zu den Vertragsbedingungen zu liefern.
Garantie
Der Fahrzeug- oder Teilehersteller gibt dem Käufer eines Fahrzeuges unter
ausdrücklichem Ausschluss jeder anderen Gewährleistung eine Garantie. Die
Garantiebedingungen sind im Kaufvertrag festgelegt. Die Garantie erstreckt sich
nicht auf Schäden, die durch falsche Fahrweise, Missbrauch, Überladung,
Vernachlässigung oder Unfall entstehen.
Eine Übertragung dieser Garantie auf weitere Käufer ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Verkäufers statthaft.
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Lieferungen und Leistungen, die
durch Vertragswerkstätten oder im Rahmen eines Werksvertrages von einem
Dritten durchgeführt werden.
Die Garantie erstreckt sich nicht:
a) auf Fahrzeuge, die ohne schriftliche Genehmigung des Lieferwerks
Änderungen in Abweichung von der Normalkonstruktion bzw. Spezifikation
erfahren haben.
b) auf Fahrzeuge, für die Ersatzteile verwendet wurden, die nicht vom Lieferwerk
hergestellt oder geliefert wurden,
c) auf Pneus, nicht Originalkarosserien und Zubehör,
d) auf gebrauchte Fahrzeuge.
e) Niemand ist ermächtigt, eine andere als die vorstehende Garantie zu geben.
Bei Personen- oder Sachschäden als direkte oder indirekte Folge von Fehlern in
Entwurf, Material oder Bearbeitung oder Erzeugnisse des Lieferwerkes ist diese
nicht haftbar.
Jeder aus dieser Garantie hergeleitete Anspruch ist ausschließlich beim
Verkäufer geltend zu machen.